avg/agb
Allgemeine Vertragsgrundlagen / Geschäftsbedingungen (AVG/AGB) von Jens Gehrcken – Visualisierung+Architekturfotografie
(Stand 01.01.2011)
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AVG/AGB gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen Jens Gehrcken – Visualisierung+Architekturfotografie, nachfolgend in Kurzform „JG“ genannt, und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG/AGB abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG/AGB, wenn JG in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen JG ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen JG und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form (Briefpost, Fax oder e-Mail) zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
1.5. Ein Vertrag zwischen JG und dem Kunden gilt als zustande gekommen, wenn der Auftraggeber durch Versand einer Auftragsbestätigung an JG den Auftrag bestätigt hat. Der Versand der Auftragsbestätigung kann per Briefpost, Fax, e-Mail oder andere elektronische Übertragungsverfahren erfolgen.
2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1Alle Arbeiten von JG sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.2 Jeder an JG erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von JG. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von JG, insbesondere auch in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich. Ausgenommen ist, dass JG versichert, Urheber seiner Arbeiten zu sein und mit diesen keine Urheberrechte Dritter zu verletzen.
2.3 Die Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von JG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung– auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer berechtigt JG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4 JG räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6 JG ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Die Bezeichnung hat beim Bild zu erfolgen. Sollte die Verwendung der Arbeit in einem anonymisierten Verfahren erfolgen, so ist JG in der Verfassererklärung mit zu nennen. Eine Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt JG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt JG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.9 Sollte nach dieser Ziffer eine Zustimmung von JG zur Veränderung vorliegen, hat der Auftraggeber bei der Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name von JG mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.
3. Vergütung
3.1 Die Arbeiten/Darstellungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarungen die im Auftragsbestandteil getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Wird die für die Arbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die JG nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält JG auch für die Zeit, um die sich die Arbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3 Die Anfertigung von Fotografien und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die JG für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.4 Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsschluss die folgende Vergütung vereinbart: – Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitungen werden nachdem tatsächlichen Aufwand gesondert berechnet.
– Fahrt- und Reisekosten, einschließlich Kosten für erforderliche Versicherungen, werden ebenso gesondert berechnet. Dabei wird bei Nutzung eines PKWs der Durchschnitt eines Mittelklasse-Pkw mit Abschreibung berechnet, derzeit € 0.54 entsprechend ADAC-Autokostenberechnung. Eine Flugreise wird in der Business-Klasse berechnet, eine Bahnreise in der ersten Klasse. Übernachtungskosten werden im Rahmen eines Hotels der gehobenen Mittelklasse erstattet.
– Die Nachbearbeitung bei digitaler Produktion wird mit € 17.50 pro angefangenen 15 Minuten berechnet.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 JG stimmt die Arbeiten mit dem Auftraggeber ab, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von JG hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 4.3 Bei Zahlungsverzug kann JG Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben- & Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Darstellungen oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
5.2 JG ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem JG entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von JG abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, JG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben (z.B. für Filmmaterial, Fotografendienste, Fotomodelle, 3D-modelle und Reisen).
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentum an Entwürfen und Daten, Geheimhaltungspflicht
6.1 An Darstellungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von JG angefertigt werden, verbleiben bei JG.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von JG. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten
6.4 Hat JG dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von JG geändert oder verbreitet werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.3 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.6 JG ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die JG aufgrund eines Auftrags vom Auftraggeber erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl Mitarbeiter, als auch eventuell herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7. Vervielfältigung, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sowie Verbreitung der Arbeiten durch den Auftraggeber sind JG Belegmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung von digitalen sowie analogen Produkten, die nicht der eigentlichen inhaltlichen Darstellung dient, durch JG erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist JG berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber JG einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. JG ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
8. Haftung
8.1 JG haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Modellen, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet JG auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt JG gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, JG trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. JG tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Darstellungen/Fotografien durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Darstellungen/Fotografien entfällt jede Haftung von JG.
8.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch JG erarbeiteten und durchgeführten Aufträge wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aufträge gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. JG ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern JG diese bei der Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt JG von Ansprüchen Dritter frei, wenn JG auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl dem Auftraggeber von JG Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt wurden. Die Anmeldung solcher Bedenken durch JG beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen.
8.6 JG haftet in keinem Fall wegen der in den Aufträgen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. JG haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
8.7 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei JG geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. Rechte Dritter
Sofern JG nicht ausdrücklich zusichert, dass auf seinen Darstellungen abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der Auftraggeber etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selber einzuholen.
10. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann JG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an JG übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber JG von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11. Auftragsdauer, Vertragsauflösung
11.1 Der Auftrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Auftrag genannte Laufzeit abgeschlossen. Ist der Auftrag auf unbestimmte zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
11.2 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält JG die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von JG.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag abzutreten.
12.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
12.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.